Taxitarif Landkeis Leipzig

(gültig seit 01.08.2009)

 


§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Leipzig haben.


§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Allgemeine tarifliche Festlegungen

* Fortschaltbetrag 0,10 €

(2) Tarifstufe A (Flughafentarif)

o Grundpreis 1,80 €
o werktags 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
+ Wegtarif: 1,20 €/km
+ Zeittarif: von 0:00 min bis 2:59 min 5,00 €/h
ab 3:00 min 15,50 €/h
o werktags 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, sonn- u. feiertags ganztägig
+ Wegtarif: 1,30 €/km
+ Zeittarif: 15,50 €/h

(3) Tarifstufe 1 (Anfahrt)

o Grundpreis 2,30 €
o Wegtarif: 0,60 €/km
o Zeittarif:
+ werktags 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr von 0:00 min bis 2:59 min 5,00 €/h
ab 3:00 min 17,00 €/h
+ werktags 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, sonn- u. feiertags ganztägig 17,00 €/h

(4) Tarifstufe 2 (Besetztfahrt)

o Grundpreis 2,30 €
o Wegtarif:
+ werktags 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr 1,40 €/km
+ werktags 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, sonn- u. feiertags ganztägig 1,50 €/km
o Zeittarif:
+ werktags 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr von 0:00 min bis 2:59 min 5,00 €/h
ab 3:00 min 17,00 €/h
+ werktags 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, sonn- u. feiertags ganztägig 17,00 €/h

Zuschläge

* einmaliger Zuschlag bei fünf und mehr Fahrgästen in Großraumtaxen 5,00 €

(5) Bei Anfahrten außerhalb des Betriebssitzes ist der Fahrgast über die anfallenden Gebühren für die Anfahrt zu informieren.

(6) Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der Fahrpreis für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren. Das gilt entsprechend für bestellte Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Pflichtfahrbereiches. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung gilt die Tarifbindung des Pflichtfahrbereiches, d.h. es ist nach Fahrpreisanzeiger für die gesamte Strecke zu fahren.

(7) Bei Aufträgen zu Sonderanlässen wie Stadtrundfahrten, Hochzeiten u. s. w. sind Vereinbarungspreise zu treffen. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung gilt die Tarifbindung des Pflichtfahrbereiches, d.h. es ist nach Fahrpreisanzeiger für die gesamte Strecke zu fahren.

(8) Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die Tarife der Vereinbarung zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Verwendung des Fahrpreisanzeigers

(1) Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechtes finden Anwendung.

(2) Bei Verwendung der Tarifstufe 1 (Anfahrt) hat die Weiterschaltung in Tarifstufe 2 im Beisein des Fahrgastes zu erfolgen

(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Kontaktaufnahme mit dem Besteller an dem angegebenen Bestellort bzw. bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

(4) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxifahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(2) Hunde und Katzen dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht untergebracht werden.

(3) Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Fahrpreisquittung auszuhändigen. Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke, Ordnungsnummer und Name und Anschrift des Taxibetriebes angegeben sein. Die Quittung ist mit einer Unterschrift zu versehen.

 

§ 5 Ausnahmen

 


(1) Folgende Fahrten mit Taxen unterliegen nicht dieser Verordnung:

* Fahrten im Auftrag und auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers (z. B. Krankenkassen, Landesversicherungsanstalten),
* Fahrten für Schulträger – soweit hierüber ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist ,
* sonstige vertraglich vereinbarte Fahrten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum
* durchgeführt werden (z. B. Auftragsfahrten als Linientaxi im öffentlichen Linienverkehr).

(2) Werden mit Taxen Fahrten nach Buchstabe a – c durchgeführt, sind diese Vereinbarungen durch den Unternehmer dem Landratsamt – Straßenverkehrsamt – zur Prüfung der Zulässigkeit nach § 51 Abs. 4 PBefG anzuzeigen. Die Zulässigkeit wird erst 14 Tage nach der Anzeige wirksam, sofern die Behörde nicht widerspricht.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ein nach § 2 Abs. 1 – 4 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert;
2. eine nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zu erteilende Quittung nicht aushändigt oder nicht ordnungsgemäß ausstellt;
3. den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 bis 5 dieser Verordnung über den Fahrpreisanzeiger zuwiderhandelt.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung tritt am 01.08.2009 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die bisher gültige Verordnung des Landkreises Leipziger Land über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Landkreis Leipziger Land - Beschluss 2000/105 [II] vom 05.07.2000 in der Fassung des Beschlusses 2001/054 vom 20.06.2001 des Kreistages des ehemaligen Landkreises Leipziger Land) und Verordnung über die Beförderungsentgelte für Taxen im Muldentalkreis (Beschluss 140/II/00 des Kreistages des ehemaligen Landkreises Muldentalkreises vom 07.12.2000) außer Kraft.

Borna, den 03.06.2009

©2024 Kaltofen Omnibusse. Alle Rechte vorbehalten.

Omnibusse Kaltofen GmbH & Co. KG
Malzmühlstr.29a  04668 Grimma
Telefon.: 03437 914740
Telefax.: 03437 914751

 

 

 

Verwendung von Cookies: Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung (Button: Weitere Informationen).